Seliger Ketzinger
Mitarbeiterbeteiligungen
Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Frank Seliger
Fachanwalt für Steuerrecht

Rechtsanwalt Michael Ketzinger
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Interesse an der Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg oder am Kapital eines Unternehmens nimmt weiter zu. Gerade in Krisenzeiten hat sich gezeigt: Beteiligungsmodelle sind ein Gewinn für Unternehmen und für deren Mitarbeiter. Nicht nur finanziell können Unternehmen profitieren: Beteiligungen fördern die Motivation, die Zufriedenheit und die Identifikation der Mitarbeiter mit „ihrem“ Unternehmen. Dabei ist es egal, ob Mitarbeiter am Erfolg oder am Kapital eines Unternehmens, oder an beidem partizipieren.
 
Für jedes Unternehmen gibt es individuelle, massgeschneiderte Beteiligungsmodelle.

Bei der Beteiligung am Erfolg des Unternehmens müssen zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden: Welche Bemessungsgrundlage ist richtig? Jahresüberschuss, Bilanzgewinn, EBIT? Wie können Freiwilligkeitsvorbehalte oder Widerrufsmöglichkeiten rechtssicher gestaltet werden? Kann die Erfolgsbeteiligung in eine Kapitalbeteiligung fließen?

Für eine Beteiligung von Mitarbeitern am Kapital eines Unternehmens stehen zahlreiche Modelle zur Verfügung: Stille Gesellschaften, Genussrechte, Mitarbeiterbeteiligungs-gesellschaften. Die Unternehmen haben je nach Modell sogar die Wahl, ob die Kapitalbeteiligung in der Bilanz als Eigenkapital oder Fremdkapital ausgewiesen werden soll. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Unternehmen, die einen Ausweis als Eigenkapital wählten, heute bei der Aufnahme von Krediten erhebliche Finanzierungsvorteile haben.

Die Beteiligung von Mitarbeitern wird steuerlich nach § 3 Nr. 39 EStG und dem 5. VermBildG gefördert.

Maßgeschneiderte Modelle müssen sorgfältig geplant werden. Sie erfordern spezielles Wissen an der Schnittstelle zwischen Betriebswirtschaft, Arbeits-,  Gesellschafts- und Steuerrecht. Darüber hinaus sind zahlreiche Spezialvorschriften zu beachten, z.B. das Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG), Wertpapierprospektgesetz (WpPG) oder das Kreditwesengesetz (KWG).

Unsere Kanzlei gestaltet seit Jahren erfolgreich Modelle zur Mitarbeiterbeteiligung. Die Unternehmen, die Mitarbeiter beteiligt haben, beurteilen solche Modelle durchweg als positiv.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Optimierung bereits bestehender Beteiligungsmodelle oder bei der Einführung von neuen, innovativen Mitarbeiterbeteiligungen.

Für ein erstes, kostenloses Informationsgespräch stehen Ihnen Rechtsanwälte Frank Seliger und Michael Ketzinger als Ansprechpartner zur Verfügung, gerne auch in Ihrem Unternehmen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Rechtsanwälte Seliger und Ketzinger
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